Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen. Abweichende Bedingungen, auch solche des Bestellers, sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1. Unsere Lieferangebote sowie Voranschläge für Reparaturarbeiten erfolgen stets, soweit nichts anderes bestimmt ist, freibleibend.
1.2. Mündliche Nebenarbeiten werden nicht gesondert vereinbart. Aufträge sowie Änderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Diese Bestätigung ist maßgebend für das Vertragsverhältnis.
2. Lieferzeit
2.1. Lieferfristen sind bei Verträgen mit Kaufleuten, bei denen der Vertrag zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört, mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen immer unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.
2.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Eine angemessene Verlängerung dieser Frist tritt jedoch ein, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen u. s. w. nicht rechtzeitig beibringt oder seinen Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen – wie z. B. Lieferverzögerungen unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel – und nachweislich auf die Herstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorher bezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Lieferverzuges eintreten.
2.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2.4. Befindet sich der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller dadurch ein nachweisbarer Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, für jede volle Woche der Verspätung ~/2 v. H. bis zur Höhe von insgesamt 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils unserer Lieferung oder unserer sonstigen Leistungen zu verlangen, der wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Der Besteller muß zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen und angemessene Nachfrist gesetzt haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
2.5. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
3. Lieferungen und Abnahme
3.1. Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers, Transport-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen schließt der Lieferer nur auf ausdrückliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.
3.2. Teillieferungen sind zulässig.
3.3. Wegen Änderungen in der Konstruktion und Ausführung, die der Lieferer vor Erfüllung eines Auftrages an dem betreffenden Liefergegenstand oder an sonstigen Leistungen allgemein vornimmt und die dem Besteller zumutbar sind, kann eine Beanstandung nicht erfolgen.
3.4. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände unbeschadet seiner Rechte gem. Ziffer 7 abzunehmen.
4. Gefahrenübergang
4.1. Der Versand erfolgt von einem durch uns zu bestimmenden Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
4.2. Die Gefahr geht spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes über. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer darüber hinaus die Montage des Liefergegenstandes übernommen hat.
4.3. Kann der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht erfolgen, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5. Preise und Zahlung
5.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Spesen.
5.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung vor Lieferung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers oder gegen Nachnahme zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag verfügen kann.
5.3. Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
5.4 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
5.5. Sollte eine Anzahlung auf Grund gesetzlicher Vorschriften Umsatzsteuerpflichtig sein, ist die auf die Anzahlung entfallende Umsatzsteuer mit der Anzahlung zu entrichten.
5.6. Tritt nach Vertragsabschluss beim Lieferer eine Preiserhöhung ein, so kann der Lieferer den am Tag der Lieferung gültigen Preis berechnen, sofern der Besteller ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
5.7. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.
5.8. Die Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. Ist der Besteller weder Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, noch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, noch ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so werden Zinsen erst ab Zahlungsverzug in vorgenannter Höhe berechnet. Sofern der Besteller nachweist, dass dem Lieferer ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist, wird dieser der Berechnung zugrunde gelegt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Abnehmer zustehenden Forderungen Eigentum des Lieferers, wobei eine unentgeltliche Verwahrung als vereinbart gilt. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung eines Saldoanerkenntniss. Das vorbehaltene Eigentum gilt dann als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.
An die Stelle der dem Lieferer gehörenden Ware tritt, wenn diese veräußert oder verarbeitet wird – wozu der Besteller im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes widerruflich berechtigt ist – der Anspruch gegen den Drittabnehmer, der schon jetzt als an den Lieferer abgetreten gilt. Der Besteller ist zur Einziehung der aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen berechtigt, solange er nicht in Vermögensverfall oder sich gegenüber dem Lieferer nicht in Zahlungsverzug befindet. Auf Verlangen hat der Besteller dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu überlassen und die Abtretung dem Schuldner anzuzeigen. Übersteigt der Wert der an den Lieferer abgetretenen Forderungen dessen Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 v. H., so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers nach Vorlage einer Forderungsaufstellung insoweit zur Freigabe bzw. Rückabtretung verpflichtet.
6.2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für den Fall der Verbindung (insbesondere Einbau). Wird die gelieferte Ware mit einer anderen beweglichen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller schon jetzt dem Lieferer quotenmäßiges Miteigentum an der neuen Sache, die der Besteller für den Lieferer mit in Verwahrung nimmt. Im Falle der Weiterveräußerung finden die Bestimmungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
6.3. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.
6.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der gelieferten Ware durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1. Der Lieferer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation und Material bei Gefahrenübergang. Entsprechendes gilt für das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften.
7.2. Die Gewährleistung gilt innerhalb einer Betriebszeit von 6 Monaten ab dem Tag der Lieferung.
7.3. Die Gewährleistung erfolgt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers nach Wahl des Lieferers durch Nachbesserung des Liefergegenstandes oder Ersatzlieferung. Schlägt die vorgenannte Gewährleistung fehl, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung eine Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Diese Frist läuft jedoch nicht vor Ablauf der gemäß Ziffer 7.2. geltenden Gewährleistungsfristen für den Liefergegenstand ab. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
7.4. Der Lieferer leistet keine Gewähr, wenn Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Liefergegenstandes entstehen.
7.5. Kosten für die Ein- und Rücksendung des Liefergegenstandes für seine Verpackung sowie etwaige Kosten für den Ein- und Ausbau des Liefergegenstandes gehen zu Lasten des Bestellers.
7.6. Eine sich eventuell gern. Ziffer 7.3. ergebende Unterschreitung der 6-monatigen Gewährleistungsfrist sowie Ziffer 7.5. gelten nur im Verkehr mit Kaufleuten, bei denen der Vertrag zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
7.7. Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind jegliche Ersatzansprüche des Bestellers gegenüber dem Lieferer, den Mitarbeitern des Lieferers sowie vorn Lieferer eingeschalteter Dritter, insbesondere solche wegen positiver Vertragsverletzung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss und wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, die Ersatzansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oben genannten Personenkreises.
Bei Verträgen mit Kaufleuten, bei denen der Vertrag zum Betriebe Ihres Handelsgewerbes gehört, mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie öffentlich-rechtlichen Sonder- Vermögen, sind jegliche Ersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen von Organen oder leitenden Mitarbeitern des Lieferers.
7.8. Mangelfolgeschäden werden nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere im Hinblick auf das Verschulden des Lieferers, sowie der Art, dem Umfang und der Dauer des Schadens ein solcher Ersatz nach Treu und Glauben angemessen und zumutbar ist.
7.9. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes wird durch die Einschränkungen der Ziffern 7.7. und 7.8. nicht berührt.
8. Allgemeines
8.1. Verträge und Lieferungen unterliegen ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
8.2. Der Besteller ermächtigt den Lieferer unter Verzicht auf eine Mitteilung, Personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) und soweit für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig zu verarbeiten und den mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses befassten Stellen innerhalb der Firma zu übermitteln.
8.3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages zwischen dem Lieferer und dem Besteller oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts bewirkt wird.
8.4. Erfüllungsort ist Hannover.
Gerichtsstand ist Hannover, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Der Lieferer ist auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist, zu klagen.
Stand: April 2004